Der Glaube der Ahlus-Sunna
Die erste Bedingung des Muslimseins ist es, Iman (Glauben) zu haben. Damit der Glaube korrekt ist, muss er der Glaubenslehre der Ahlus-Sunna entsprechen.
Die erste Pflicht eines verstandes- und geschlechtsreifen Mannes oder einer Frau besteht darin, die Grundlagen des Glaubens, wie sie von den Gelehrten der Ahlus-Sunna überliefert wurden, zu erlernen und diesen entsprechend zu glauben.
Die Rettung vor der Strafe der Hölle hängt davon ab, dass man an diese Glaubensgrundlagen so glaubt, wie diese Gelehrten sie überliefert haben. Nur wer auf ihrem Weg schreitet, wird errettet. Jene, die diesem Weg folgen, werden Sunniten oder Ahlus-Sunna (Anhänger der Sunna) genannt.
Siehe hierzu auch den 46. Brief von Imām ar-Rabbānī, möge Allah sich seiner erbarmen.
„Meine Gemeinde (Umma) wird sich in 73 Gruppen aufspalten. Nur eine Gruppe unter ihnen wird vor der Strafe der Hölle errettet werden.“
Jede dieser Gruppen behauptet, den wahren Islam zu vertreten. Im edlen Koran heißt es sinngemäß:
„Jede Gruppe freut sich, da sie glaubt, auf dem rechten Weg zu sein.“
Unser Prophet Muhammad, Friede sei mit ihm, beschrieb die errettete Gruppe folgendermaßen:
„Angehörige dieser Gruppe sind jene, die sich auf dem Weg befinden, den ich und meine Gefährten beschreiten.“
Wer auch nur einen der edlen Gefährten nicht liebt, trennt sich von der Ahlus-Sunna. Wer ihrem Glauben nicht folgt, wird entweder zum Kāfir (Ungläubigen) oder zu einem Ahl al-Bidʿa (Irrgänger).
Merkmale des Glaubens der Ahlus-Sunna
Allah, der Erhabene, ist mit jenen Muslimen zufrieden, deren Glaube der Glaubenslehre der Ahlus-Sunna entspricht. Dieser Glaube besitzt mehrere Bedingungen, die von den Gelehrten erläutert wurden:
Es ist erlaubt, bei der Gebetswaschung (Wudū) über Khuffs (Ledersocken) zu streichen, ohne dass dafür ein besonderer Entschuldigungsgrund (ʿUdhr) oder eine zwingende Notwendigkeit (Darūra) bestehen muss. Das Streichen über nackte Füße oder gewöhnliche Socken ist jedoch nicht gestattet.
Man muss daran glauben, dass die Himmelfahrt (Miʿrādsch) unseres Propheten Muhammad, Friede sei mit ihm, sowohl mit Seele (Rūh) als auch mit dem Körper stattfand. Wer behauptet, sie sei lediglich im Traum geschehen, trennt sich von der Ahlus-Sunna.
Die Gläubigen werden im Paradies Allah, den Erhabenen, sehen. Am Tag des Jüngsten Gerichts (Yawm al-Qiyāma) werden die Propheten und die Rechtschaffenen (Sālihūn) Fürsprache (Schafāʿa) einlegen.
Es gibt eine Befragung im Grab, und sowohl Seele als auch Körper erfahren dort das Leiden.
Die Wundertaten (Karāmāt) der Gottesfreunde (Awliyā) sind wahr. Es sind außergewöhnliche Ereignisse, die Allah, der Erhabene, als Zeichen Seiner Gunst geschehen lässt, indem Er Seine Sunnatullah (Naturgesetze) außer Kraft setzt.
Die Seelen der Verstorbenen vernehmen im Grab die Taten und Worte der Lebenden. Die Belohnung für das Rezitieren des edlen Korans, für das Geben von Sadaqa (Almosen) sowie für andere gottesdienstliche Handlungen (Ibādāt) kann den Verstorbenen geschenkt werden und nützt ihnen, indem ihr Leiden gemindert oder aufgehoben wird.
An all diese Dinge zu glauben, ist ein Zeichen dafür, dass jemand dem Glauben der Ahlus-Sunna folgt.
Die Glaubensgrundsätze sind 6 an der Zahl. Sie sind in dem sogenannten „Āmantu“-Spruch zusammengefasst. Dass der Iman der Glaube an genau diese sechs Dinge ist, hat der Gesandte Allahs, Friede sei mit ihm, verkündet.
Daraus wird ersichtlich, dass es für jeden Muslim erforderlich ist, seinen Kindern den „Āmantu“-Spruch vor allen anderen Dingen auswendig zu lehren und sie auch über seine Bedeutung zu unterrichten.
Die sechs Glaubensgrundsätze des Islams
- Der Glaube an Allah
- Der Glaube an die Engel
- Der Glaube an die göttlichen Schriften
- Der Glaube an die Propheten
- Der Glaube an den Jüngsten Tag
- Der Glaube an die göttliche Bestimmung (Qadar – das Gute und das Schlechte)
Der Āmantu-Spruch
Āmantu billāhi wa-Malāʾikatihī wa-Kutubihī wa-Rusulihī wal-Yawmil-ākhiri wa-bil-Qadari, Khayrihī wa-Scharrihī minallāhi taʿālā wal-Baʿthu baʿdal-Mawti haqqun. Aschhadu an lā ilāha illallāh wa-aschhadu anna Muhammadan ʿAbduhū wa-Rasūluh.
(„Ich glaube an Allah, Seine Engel, Seine Schriften, Seine Propheten, den Jüngsten Tag und an die Bestimmung – das Gute wie auch das Schlechte ist von Allah bestimmt – sowie an die Auferstehung nach dem Tod. Ich bezeuge, dass es keinen Gott gibt außer Allah, und ich bezeuge, dass Muhammad, Friede sei mit ihm, Sein Diener und Sein Gesandter ist.“)
1. Das Glaubensbekenntnis (Schahāda)
Die erste Säule des Islams ist das Aussprechen des Glaubensbekenntnisses (Schahāda). Das Glaubensbekenntnis lautet:
Aschhadu an lā ilāha illallāh wa-aschhadu anna Muhammadan ʿabduhū wa-rasūluh.
(„Ich bezeuge, dass es keinen Gott gibt außer Allah, und ich bezeuge, dass Muhammad Sein Diener und Sein Gesandter ist.“)
Jeder Mensch, der verstandes- und geschlechtsreif ist und sprechen kann, muss dieses Glaubensbekenntnis aussprechen, seine Bedeutung verstehen und mit Gewissheit im Herzen daran glauben.
Dies bedeutet, dass es im Himmel und auf der Erde nichts und niemanden gibt, der angebetet werden darf außer Allah allein.
2. Das Gebet (Salāh)
Die zweite der fünf Säulen des Islams ist das Verrichten der täglichen fünf Pflichtgebete zu ihren vorgeschriebenen Zeiten.
Es ist Pflicht für jeden Muslim, die Gebete rechtzeitig zu verrichten und dabei ihre Fard-, Wādschib- und Sunna-Handlungen einzuhalten, während das Herz Allah, dem Erhabenen, zugewandt ist.
3. Die Almosensteuer (Zakat)
Die dritte Säule des Islams ist das Entrichten der Almosensteuer (Zakat).
„Zakat“ bedeutet wörtlich Reinigung, Lob und Wandlung in einen guten Zustand.
Im islamischen Sinne bedeutet Zakat, dass eine Person, die über ihren Bedarf hinaus Besitz hat und das Mindestmaß (Nisāb) erreicht, einen festgelegten Anteil ohne Widerwillen an die im Koran genannten Anspruchsberechtigten abgibt.
4. Das Fasten im Monat Ramadan (Sawm)
Die vierte Säule des Islams ist das tägliche Fasten im Monat Ramadan.
„Sawm“ bedeutet, sich zu enthalten. Im islamischen Kontext heißt das, sich während des Ramadan – Allahs Befehl folgend – von folgenden Dingen fernzuhalten:
- Essen
- Trinken
- Geschlechtsverkehr
Der Monat Ramadan beginnt mit der Sichtung der Neumondsichel und darf nicht allein anhand vorausberechneter Kalender begonnen werden.
5. Die Pilgerfahrt (Hadsch)
Die fünfte Säule des Islams ist, dass derjenige, der dazu in der Lage ist, einmal in seinem Leben die Pilgerfahrt (Hadsch) nach Mekka durchführt.
Wenn die Reise sicher ist, die körperliche Verfassung es erlaubt und ausreichende finanzielle Mittel vorhanden sind (über den Unterhalt der Familie hinaus) wird der Hadsch zur Pflicht.
Dabei nimmt man den Weihezustand (Ihrām) an, umkreist die Kaaba und steht auf der Ebene von Arafat.
„Mukallaf“ (rechtlich Verantwortlicher) werden Männer und Frauen genannt, die verstandesreif (āqil) sind und die Geschlechtsreife (Bulūgh) erreicht haben. Die rechtlich Verantwortlichen sind verpflichtet, sich an die Gebote und Verbote Allahs, des Erhabenen ,zu halten. Im Islam wird dem Mukallaf zunächst befohlen, den Glauben anzunehmen und dann die gottesdienstlichen Handlungen zu verrichten. Zusätzlich muss er die Sachen meiden, die verboten (harām) bzw. verpönt (makrūh) sind.
Der Verstand (Aql) ist eine Kraft, die dem Verstehen und Begreifen dient. Er wurde erschaffen, um das Nützliche vom Schädlichen zu unterscheiden. Der Verstand gleicht einem Messinstrument . Er unterscheidet z. B. zwischen zwei guten Sachen, welche die bessere ist, oder zwischen zwei schlechten Sachen, welche die schlechtere ist. Der Verstandesbegabte ist nicht derjenige, der nur versteht, was das Gute und das Schlechte ist, sondern der, wenn er das Gute erkennt, es annimmt und wenn er das Schlechte erkennt, es ablehnt. Gleichnishaft gesprochen ist der Verstand wie das Auge und der Islam wie das Licht. Ohne Licht kann das Auge nicht sehen.
„Bulūgh“ meint „Geschlechtsreife“. Die Geschlechtsreife von Knaben beginnt in der Regel mit Vollendung des zwölften Lebensjahres. Es gibt Zeichen, die die Geschlechtsreife anzeigen. Wenn diese Zeichen nicht auftreten, gelten Knaben mit Vollendung des 15. Lebensjahres im Sinne des Islams als geschlechtsreif. Die Geschlechtsreife von Mädchen beginnt in der Regel mit Vollendung des neunten Lebensjahres. Wenn keine Zeichen auftreten, die die Geschlechtsreife anzeigen, gelten Mädchen mit Vollendung des 15. Lebensjahres im Sinne des Islams als geschlechtsreif.
Die im Islam verkündeten Gebote und Verbote werden als al-Ahkām al-Islāmiyya (islamische Bestimmungen) bezeichnet. Sie werden auch Afʿāl al-Mukallafīn (Handlungen der rechtlich Verantwortlichen) genannt. Nach der klassischen islamischen Rechtslehre werden diese Handlungen in acht Kategorien eingeteilt: Fard, Wādschib, Sunna, Mustahabb, Mubāh, Harām, Makrūh und Mufsid.
1. Fard (Pflicht)
Als Fard gelten Handlungen, deren Verrichtung Allah im edlen Koran eindeutig und unmissverständlich vorgeschrieben hat. Die bewusste Leugnung oder Geringschätzung einer solchen Pflicht wird in den klassischen Werken als schwerwiegender Verstoß betrachtet.
Die Farāʾid werden in zwei Kategorien unterteilt:
- Fard ʿAyn (individuelle Pflicht): Pflichten, die jeder Muslim persönlich erfüllen muss. Dazu gehören der Īmān (Glaube), die Gebetswaschung (Wuḍūʾ), die Ganzkörperwaschung (Ghusl), die fünf täglichen Gebete (Ṣalāt), das Fasten im Monat Ramadan, die Entrichtung der Zakāt bei entsprechendem Vermögen sowie die Hadsch für jene, die dazu fähig sind.
- Fard Kifāya (gemeinschaftliche Pflicht): Pflichten, deren Erfüllung durch einen Teil der Gemeinschaft die Verpflichtung von den übrigen Muslimen aufhebt. Beispiele sind die Totenwaschung, das Totengebet, das Auswendiglernen des gesamten Korans, bestimmte Formen des Dschihad sowie das Erlernen religiöser und gesellschaftlich notwendiger Wissenschaften.
2. Wādschib (notwendige Handlung)
Ein Wādschib ist eine Handlung, deren Verrichtung ebenfalls verpflichtend ist, deren Beweisgrundlage jedoch nach der hanafitischen Rechtsschule nicht dieselbe Eindeutigkeit besitzt wie jene eines Fard.
Zu den Wādschibāt zählen:
- Das Witr-Gebet
- Die Festtagsgebete (ʿĪd-Gebete)
- Das Qurbān-Opfer für wohlhabende Muslime
- Die Entrichtung der Ṣadaqat al-Fiṭr
Ihre Unterlassung gilt als schwere Verfehlung, auch wenn ihre Leugnung nach hanafitischer Auffassung nicht denselben Status wie die Leugnung eines Fard besitzt.
3. Sunna (prophetische Praxis)
Als Sunna werden Handlungen bezeichnet, die vom Propheten Muhammad ﷺ regelmäßig verrichtet, empfohlen oder gebilligt wurden.
Beispiele hierfür sind:
- Der Adhān (Gebetsruf)
- Die Iqāma
- Das Gemeinschaftsgebet
- Die Verwendung des Miswāk
- Das Hochzeitsmahl (Walīma)
- Die Beschneidung von Jungen
Sunna Muʾakkada (bestätigte Sunna)
Dies sind Handlungen, die der Prophet ﷺ nahezu ständig verrichtete und nur selten ausließ. Hierzu gehören insbesondere die regelmäßigen Sunna-Gebete vor und nach bestimmten Pflichtgebeten.
Sunna Ghayr Muʾakkada (nicht bestätigte Sunna)
Hierbei handelt es sich um Handlungen, die der Prophet ﷺ gelegentlich verrichtete. Beispiele sind die Sunna-Gebete vor dem ʿAsr- und vor dem ʿIschāʾ-Gebet.
Sunna Kifāya
Bestimmte Sunan genügen, wenn sie von einzelnen Mitgliedern einer Gemeinschaft ausgeführt werden. Beispiele sind das Grüßen mit dem Salām oder der Iʿtikāf (Rückzug in die Moschee).
4. Mustahabb (empfohlene Handlung)
Mustahabb, auch Mandūb oder Adab genannt, bezeichnet empfohlene Handlungen, deren Ausführung belohnt wird, deren Unterlassung jedoch keine Sünde darstellt.
Beispiele sind:
- Die Namensgebung eines Kindes am siebten Tag
- Das ʿAqīqa-Opfer
- Gepflegte Kleidung
- Die Verwendung angenehmer Düfte
5. Mubāh (erlaubte Handlung)
Als Mubāh gelten Handlungen, die weder ausdrücklich geboten noch verboten sind.
Hierzu gehören beispielsweise:
- Schlafen
- Essen und Trinken
- Das Tragen erlaubter Kleidung
- Alltägliche weltliche Tätigkeiten
Die Absicht (Niyya) entscheidet darüber, ob eine an sich erlaubte Handlung belohnt wird. Wer etwa isst, um Kraft für Gottesdienste zu gewinnen, kann dafür belohnt werden.
6. Harām (Verbot)
Harām bezeichnet alles, was Allah im Koran oder durch authentische prophetische Überlieferungen eindeutig verboten hat. Das Unterlassen solcher Handlungen gehört zu den grundlegenden Pflichten eines Muslims.
Harām li-ʿAynihī (an sich verboten)
Zu den klassischen Beispielen zählen:
- Mord und Totschlag
- Zinā (Unzucht)
- Liwāt (verbotene sexuelle Handlungen)
- Glücksspiel
- Alkoholkonsum
- Lügen
- Diebstahl
- Der Verzehr von Schweinefleisch, Blut oder Aas
Die Vermeidung des Harām wird in allen islamischen Rechtsschulen als grundlegende religiöse Pflicht angesehen.
Fortsetzung: Harām, Makrūh und Mufsid
Harām li-ghayrihī (durch äußere Umstände verboten)
Als Harām li-ghayrihī werden Handlungen bezeichnet, die an sich erlaubt wären, jedoch durch die Verletzung fremder Rechte oder durch unrechtmäßige Umstände verboten werden.
Beispiele hierfür sind:
- Das Pflücken und Verzehren fremden Obstes ohne Erlaubnis
- Diebstahl von Geld oder Eigentum
- Missbrauch anvertrauter Güter
- Bestechung
- Zinsgeschäfte (Ribā)
- Gewinne aus Glücksspiel
In den klassischen Fiqh-Werken wird betont, dass Rechte anderer Menschen am Tag des Gerichts eingefordert werden. Daher gilt die Rückgabe fremden Eigentums und die Wiedergutmachung von Unrecht als besonders wichtig.
Die Gelehrten weisen darauf hin, dass die Vermeidung von Harām zu den wichtigsten religiösen Pflichten gehört und oftmals schwerer wiegt als die Vermehrung freiwilliger Gottesdienste.
7. Makrūh (missbilligte Handlung)
Makrūh bezeichnet Handlungen, die von Allah und Seinem Gesandten ﷺ missbilligt werden. Sie sind nicht auf derselben Stufe wie Harām, führen jedoch zur Verringerung der Belohnung und können den Menschen von Vollkommenheit im Gottesdienst fernhalten.
Makrūh Tahrīman
Diese Form des Makrūh steht dem Harām sehr nahe. Nach hanafitischer Auffassung fällt darunter insbesondere die Unterlassung einer Wādschib-Handlung.
Beispiele sind:
- Das absichtliche Beten während verbotener Gebetszeiten
- Die bewusste Unterlassung verpflichtender Bestandteile eines Gebets
- Handlungen, die dem Wādschib widersprechen
Wer innerhalb des Gebets versehentlich eine Wādschib-Handlung unterlässt, verrichtet nach hanafitischer Lehre die Sadschdat as-Sahw (Vergesslichkeitsniederwerfung).
Makrūh Tanzīhan
Diese Form des Makrūh liegt näher am Erlaubten (Halāl). Die Unterlassung solcher Handlungen ist besser als ihre Verrichtung, ohne dass ihre Ausführung als eigentliche Sünde gilt.
Beispiele sind:
- Die Unterlassung von Sunna Ghayr Muʾakkada
- Die Unterlassung empfohlener Handlungen (Mustahabbāt)
- Bestimmte unerwünschte Verhaltensweisen ohne ausdrückliches Verbot
8. Mufsid (ungültig machende Handlung)
Als Mufsid werden Handlungen bezeichnet, die einen Gottesdienst oder eine rechtliche Handlung ungültig machen.
Dies kann verschiedene Bereiche betreffen:
- Den Glauben (Īmān)
- Das Gebet (Ṣalāt)
- Das Fasten (Ṣawm)
- Die Pilgerfahrt (Hadsch)
- Die Ehe (Nikāh)
- Verträge und Handelsgeschäfte
Klassische Beispiele für Mufsidāt sind:
- Handlungen oder Aussagen, die den Glauben aufheben
- Lautes Lachen während des Gebets nach hanafitischer Auffassung
- Bewusstes Essen oder Trinken während des Fastens
- Handlungen, welche die Bedingungen eines Vertrages zerstören
Zusammenfassung der Rangordnung
Die islamischen Rechtsgelehrten unterscheiden zwischen verschiedenen Stufen religiöser Handlungen.
- Fard – verpflichtend
- Wādschib – notwendig
- Sunna – prophetische Praxis
- Mustahabb – empfohlen
- Mubāh – erlaubt
- Makrūh – missbilligt
- Harām – verboten
- Mufsid – macht eine Handlung ungültig
Nach den klassischen Werken der islamischen Rechtslehre erhält der Muslim Belohnung für die Verrichtung von Pflichten und für das Meiden von Verbotenem. Besonders hervorgehoben wird die Vermeidung von Harām-Handlungen, da diese als grundlegender Bestandteil eines rechtschaffenen Lebens betrachtet wird.